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Unser Angebot

Elterngeld-Leistung

Elterngeld - Mutterschaftsgeld, d.h. eine finanzielle Leistung für ein neugeborenes Kind

Das Elterngeld wird an junge Eltern unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes gezahlt. Diese Leistung wird für 12 Monate bis zu einem Maximum von 36 Monaten anteilig gezahlt. Das Geld wird an den Elternteil gezahlt, der sich der Erziehung des Kindes widmet und für diese Zeit seine Erwerbstätigkeit aufgibt.

Für wen wird das Elterngeld gezahlt?

Es liegt im Ermessen der Eltern, ob das Taschengeld an einen oder beide Elternteile gezahlt werden soll oder ob es für einige Monate an einen Elternteil und für den Rest des Jahres an den anderen Elternteil gezahlt werden soll. 

Das Kinderbetreuungsgeld für ein neugeborenes Kind wird den Eltern gewährt, die:

  • einen gemeinsamen Wohnsitz in Polen oder einen ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben,
  • mit dem Kind im gleichen Haushalt leben,
  • sind persönlich für die Pflege und Erziehung ihres Kindes verantwortlich,
  • nicht oder in Teilzeit arbeiten,
  • die Einkommensgrenze für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes nicht überschreiten.

WICHTIG: Auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht gearbeitet haben, können Elterngeld beantragen.

Höhe der Elterngeldleistung

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach der Höhe des durch die Arbeitsunfähigkeit entgangenen Einkommens.

  • Es ist ein Betrag zwischen 65% und 67% des Einkommens, das ein Elternteil vor der Geburt seines Kindes hatte
  • Minimum 300 € pro Monat
  • Maximal 1800€ pro Monat

ZUSÄTZLICH! Es ist möglich, 50 % der Leistung für 2 Lebensjahre des Kindes zu beantragen.

ZUSÄTZLICH! Es ist möglich, zwei zusätzliche Leistungsmonate für den anderen Elternteil zu beantragen. Wenn beide Elternteile sich entscheiden, nicht zu arbeiten, aber das Kind zu betreuen, können sie Partnermonate beantragen.

Was ist, wenn ein Elternteil in Polen ist?

Eine Person, die nicht in Deutschland gearbeitet hat, kann Elterngeld erhalten, wenn der andere Elternteil in Deutschland arbeitet. Es werden jedoch alle Zulagen aus Polen abgezogen (z.B. 500+, kosiniakowe). 

Das Problem mit der Auszahlung von Leistungen betrifft häufiger die polnische Seite. Wenn zum Beispiel der Ehemann in Deutschland arbeitet und die Ehefrau in Polen lebt, wird das polnische Amt versuchen, den Anspruch auf Elterngeld in Deutschland zu begründen. Leider ist die Zusammenarbeit zwischen polnischen und deutschen Ämtern in dieser Hinsicht nicht vorbildlich und es kann passieren, dass der Antrag auf Leistungen in Polen wegen fehlender Informationen abgelehnt wird. 

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist es notwendig, uns zu kontaktieren und wir werden Sie beraten, welche Lösung am vorteilhaftesten und am einfachsten vom Gesichtspunkt der Formalitäten ist.

Erforderliche Dokumente für eine Bewerbung

  • ausgefülltes Datenblatt (unser Formular)
  • eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes (und anderer Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt aufwachsen, unter Verwendung des EU-Formulars)
  • aktuelle Heiratsurkunde (EU-Formular)
  • Fotokopie der Bestätigung des Wohnsitzes in Deutschland (Anmeldung)
  • ein aktuelles Zertifikat der Familienregistrierung in Polen
  • Fotokopie der Schwangerschaftsbescheinigung
  • eine Fotokopie Ihrer Versicherungskarte
  • Entscheidung über Mutterschaftsgeld (von der Sozialversicherungsanstalt) und Elterngeld (vom Woiwodschaftsamt)
  • eine Entscheidung über die Erhebung von Kindergeld oder eine Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf diese Leistung
  • Einkommensnachweis für die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes von beiden Elternteilen
  • eine Entscheidung über kein Recht auf oder die Höhe der in Polen erhaltenen Familienleistungen
  • Entscheidung über 500+ Leistung oder fehlenden Anspruch auf diese Leistung
  • aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers (mit Bestätigung der Elternzeit, falls auch der andere Elternteil Elterngeld beanspruchen möchte)
  • Steuerbescheid aus dem Vorjahr in Bezug auf das Geburtsdatum des Kindes
  • Erklärung der Eltern über die Aufteilung der Monate für die Betreuung des Neugeborenen
  • Entscheidung über die Gewährung von Kindergeld aus Deutschland
  • beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung über den Aufenthalt in Polen
  • Übersetzung einer Bescheinigung, dass kein Anspruch auf Mutterschafts- oder Elterngeld besteht
  • Übersetzung einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie ein becikowe erhalten haben oder eine Entscheidung, aus der hervorgeht, dass Sie keinen Anspruch auf diese Leistung haben.
  • Übersetzung einer Entscheidung über eine Familienleistung in Polen
  • Übersetzung einer Entscheidung über 500+ Leistungen in Polen
  • Jahressteuerkarte – Lohnsteuerbescheinigung
  • monatliche Lohn-/Gehaltsabrechnungen
  • unterschriebenes Mandatsvertragsformular (erhältlich in unserem Büro)
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Geschwisterbonus

Wenn neben einem neugeborenen Kind auch kleine Kinder in Ihrem Haushalt leben, können Sie einen Geschwisterbonus-Zuschlag beantragen.

  • Es sind 10% des Elterngeldes
  • Minimum 75 € /Monat

Die Eltern erfüllen die Kriterien:

  • ein Kind unter 3 Jahren
  • 2 Kinder bis zum Alter von 6 Jahren
  • ein behindertes Kind bis zum Alter von 14 Jahren

Fristen!

Beantragen Sie den Antrag nicht früher als am Tag der Geburt Ihres Kindes und nicht später als innerhalb von 3 Monaten danach. Das Elterngeld kann nur für 3 Monate rückwirkend gezahlt werden.

AS Bieniek

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