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Familienzulage

Alle erwerbstätigen Eltern, die in Deutschland Steuern zahlen, haben Anspruch auf Kindergeld für die gesamte Dauer der Ausbildung ihres Kindes.

Die Familienkasse gewährt Eltern über viele Jahre hinweg eine große Unterstützung. Sie muss daher viele Bedingungen stellen. Lesen Sie die folgenden Informationen und prüfen Sie, ob Sie die Kriterien für die Beantragung von Kindergeld erfüllen.

Für wen ist Kindergeld gedacht?

In der Regel wird Kindergeld für Kinder bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden, gewährt.

Nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes wird das Kindergeld nur gewährt, wenn

  • das Kind die Schule, das Studium oder die Berufsausbildung für mindestens 10 Stunden pro Woche fortsetzt und nicht arbeitet (bis maximal 20 Stunden pro Woche),
  • das Kind hat eine Schule abgeschlossen und beginnt eine andere (die Pause zwischen den beiden darf nicht länger als 4 Monate dauern),
  • das Kind die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keine Plätze in Bildungseinrichtungen gibt,
  • das Kind ist arbeitslos gemeldet, aktiv arbeitssuchend

    das Kind behindert ist.

Höhe der Kindergeldleistung

Kindergeld ab dem 01.01.2021:

  • 219€ für das erste und zweite Kind
  • 225€ für das dritte Kind
  • 250€ für das vierte und jedes weitere Kind

Kindergeld vs 500+

Denken Sie daran: Wenn Sie in Polen 500+ bewilligt bekommen haben, wird die Kindergeldleistung in Deutschland entsprechend gekürzt. Und hier ist Vorsicht geboten: wenn z.B. die Mutter mit Kindern in Polen und der Vater in Deutschland lebt und denkt: „es ist besser, nur Kindergeld zu nehmen, das spart uns Bürokratie“. – sie einen Fehler machen. Das ist zwar intuitiv sinnvoll, entspricht aber nicht den EU-Richtlinien!

Beispiel 1: Ein Elternteil lebt mit den Kindern in Polen und arbeitet, der Vater arbeitet im Ausland. In diesem Fall ist das erste Land, das die Zulage zahlt, Polen, in Deutschland können wir eine Referenzzulage beantragen.

Beispiel 2: Wenn ein Elternteil mit den Kindern in Polen lebt und nicht arbeitet, und der andere Elternteil in Deutschland arbeitet, wird die Leistung von Deutschland gezahlt.

In beiden Fällen ist zu prüfen, ob die Regeln der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten. Die Regel ist – zuerst erhalten wir Unterstützung von dem Land, in dem die Kinder leben. Die Behörden werden nachfragen und bei Unklarheiten – Probleme machen (z.B. Leistungen kürzen).

SEHR WICHTIG: Informieren Sie die Beamten über alle Änderungen!

Reagieren Sie unverzüglich auf alle Schreiben des Amtes, auch auf die jährlichen Fragebögen zur Überprüfung Ihres Anspruchs auf Kindergeld. Auch Änderungen in Ihrer familiären oder beruflichen Situation (Umzug, Jobwechsel etc.) sollten Sie dem Büro spätestens innerhalb eines Monats mitteilen. Dies ist Ihre Pflicht und gibt Ihnen die Sicherheit, dass die Leistung nicht aufgrund von Fahrlässigkeit entzogen wird.

Erforderliche Dokumente für die Bewerbung

  • internationale Geburtsurkunden der Kinder (EU-Formular) im Original (nicht älter als 3 Monate) – werden vom Standesamt kostenlos für ausländische Leistungen ausgestellt 
  • Aktuelle Heiratsurkunde (nicht älter als 3 Monate, auf EU-Formular) – bei ausländischen Leistungen kostenlos vom Standesamt ausgestellt – bei geschiedenen Personen auch Gerichtsurteil über die Scheidung mit beglaubigter Übersetzung,
  • Steuer ID Nummer – vom deutschen Finanzamt vergebene Steuernummer, 
  • Kopie der Versicherungskarte, die von der deutschen Versicherungsgesellschaft ausgestellt wurde, 
  • Bescheinigung über den Aufenthalt in Deutschland (Anmeldung) – für den gesamten Zeitraum, für den Sie Leistungen beantragen,
  • eine Fotokopie des Mietvertrags,
  • Dokumente, die die Zahlung für die Unterkunft in Deutschland bestätigen,
  • eine Bescheinigung über die Mitregistrierung in Polen,
  • Arbeitgeberbescheinigung – für den Zeitraum, für den die Leistung zu erbringen ist,
  • Anstellungsvertrag 
  • Fotokopie der „Jahressteuerkarte“ – Lohnsteuerbescheinigung – falls bereits ausgestellt, ansonsten monatliche Lohnabrechnung,
  • Fotokopien der Personalausweise beider Elternteile, 
  • Bescheinigung über die Fortsetzung der Ausbildung (nur für Kinder über 18) – für den Zeitraum, für den wir die Leistung beantragen,
  • Eine Fotokopie des Bescheids über die Nichtberechtigung oder den Bezug von Familienleistungen in Polen und des Bescheids über die Leistung 500+,
  • eine Fotokopie eines Steuerbescheids – falls zutreffend,
  • Dokumente, die die PESEL-Nummern der Kinder und Antragsteller bestätigen,
  • bei nach Deutschland entsandten Personen – A1-Dokument
  • Zusätzlich – ausgefüllte Formulare, die in unserem Büro angefordert werden können:
  • ausgefülltes Datenformular (Formular in unserem Büro erhältlich),
  • Bescheinigung des Familienstandes – Familienstandsbescheinigung,
  • Arbeitgeberbescheinigung – für den Zeitraum, für den Sie die Leistung beantragen,
  • eine Erklärung des Antragstellers, dass er ein unbeschränkt steuerpflichtiger Steuerpflichtiger ist
  • Bescheinigung des deutschen Finanzamtes, dass der Antragsteller unbeschränkt steuerpflichtig ist
  • unterschriebenes Mandatsvertragsformular (erhältlich in unserem Büro).
  •  

Bis zu sechs Monate zurück

Das Kindergeld kann rückwirkend gezahlt werden, d. h. Sie können bis zu sechs Monate lang Ersatz erhalten. Dies ist eine gute Nachricht für Menschen, die gerade erst erfahren haben, dass sie Anspruch darauf haben.

Vorsicht bei beschränkter Einkommenspflicht

Kindergeld erhalten nur Personen, die unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, d.h. die unbeschränkte Steuerpflicht haben. Wer neu nach Deutschland kommt, muss damit rechnen, dass er sich hier erst einmal einleben muss – also ein halbes Jahr (183 Tage) hier verbringen muss. Auf Antrag können wir die Unbeschränkte Steuerpflicht früher erhalten, wenn mindestens 90% unserer Einkünfte aus Deutschland stammen.

AS Bieniek

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